ES care Pflegedienst

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten und zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Personen gepflegt werden, sind nach § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch durch eine anerkannte Pflegefachkraft in Anspruch zu nehmen. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und pflegende Personen fachlich zu unterstützen.

Die gesetzliche Regelung ist im § 37 Absatz 3 SGB XI verankert. Dort heißt es, dass Pflegegeldempfänger regelmäßig Beratungsbesuche abrufen müssen, sofern keine Pflegesachleistungen (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst) in Anspruch genommen werden.

Häufigkeit der Beratungsbesuche

Die Häufigkeit der verpflichtenden Beratungsbesuche richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2 und 3: mindestens einmal halbjährlich (alle 6 Monate)
  • Pflegegrad 4 und 5: mindestens einmal vierteljährlich (alle 3 Monate)
  • Pflegegrad 1: Beratungsbesuche sind freiwillig, können aber bei der Pflegekasse beantragt werden

Der Beratungsbesuch wird von einer zugelassenen Pflegefachkraft durchgeführt. Diese kann beispielsweise bei einem ambulanten Pflegedienst oder als selbstständige Pflegeberaterin tätig sein. Der Besuch findet in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen statt.

Im Rahmen des Einsatzes werden unter anderem folgende Punkte thematisiert:

  • Qualität der häuslichen Pflege
  • Anleitung und Unterstützung der pflegenden Angehörigen
  • Hinweise zu Pflegehilfsmitteln, Wohnraumanpassung und Entlastungsleistungen
  • Empfehlungen für weiterführende Unterstützungsangebote

Nach dem Besuch wird eine schriftliche Dokumentation erstellt, die an die zuständige Pflegekasse übermittelt wird.

Der Beratungsbesuch dient nicht der Kontrolle, sondern soll die pflegenden Personen stärken, informieren und dazu beitragen, dass die häusliche Pflege langfristig gesichert werden kann. Er ist ein zentrales Element der Qualitätssicherung im häuslichen Pflegekontext

Kostenübernahme

Die Kosten für den Beratungsbesuch werden vollständig von der Pflegekasse übernommen. Pflegebedürftige oder deren Angehörige müssen hierfür keine Zuzahlung leisten.

Mehr über Thema Qualitätsberatungsbesuch §37.3 SGB XI.

ES care Pflegedienst GmbH